Allgemeine Mietbedingungen
Stand 07. August 2018
Grundsätzlich wird in den allgemeinen Mietbedingungen aus praktischen und leseverständlichen Gründen die maskuline Schriftform verwendet. Selbstverständlich, wird das männliche und weibliche Geschlecht in gleichem Masse angesprochen.
§ 1 Allgemeines
Die Vermietung der Fass-Sauna, resp. vom Jacuzzi-Hotpot sowie dessen Zubehör (nachfolgend „Mietobjekt“genannt) erfolgt auf Grundlage des Mietvertrages und den nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Vermieter die Vermietung vorbehaltlos ausführt.
Mit der Unterschrift des Mietvertrags stimmt die Mieterschaft den allgemeinen Mietbedingungen ausdrücklich zu.
§ 2 Mietgegenstand
Das Mietobjekt wird dem Mieter an einem frei wählbaren und gut zugänglichen Ort, zum sachgerechten und pfleglichen Gebrauch überlassen. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag bestätigt der Mieter, dass er die allgemeinen Mietbedingungen, sowie die Inbetriebnahme und Heizanleitung gelesen und verstanden hat. Die aufgeführten Massnahmen aus dem Dokument Inbetriebnahme und Heizanleitung werden umgesetzt. Die Massnahmen im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen werden getroffen. Bei Fragen und Unklarheiten nimmt dem Mieter mit dem Vermieter vor der ersten Inbetriebnahme Kontakt auf und klärt diese.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein neuwertiges Mietobjekt. Es wird in dem Zustand überlassen wie es ist. Verbrauchsmaterialien wie z.B. Brennholz etc. gehören im normalen Rahmen zum Mietumfang dazu.
Erkennbare Mängel oder Beschädigungen des Mietobjektes sind durch den Mieter bei der Übergabe bei der Anlieferung / Abholung des Mietobjektes umgehend anzuzeigen. Sind beim Mietobjekt erkennbare Mängel vorhanden, müssen diese vom Mieter vor der ersten Inbetriebnahme dem Vermieter schriftlich gemeldet werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für die Beschädigung des Mietobjektes, die durch den Mietgebrauch daran entstanden sind.
Weiter haftet er für Beschädigungen durch Dritte sowie den Verlust (z.B. Diebstahl) des Mietobjektes während der Mietzeit. Für die Überlassung des Mietobjektes ist eine Mietkaution entsprechend dem Mietvertrag zu zahlen.
§ 3 Rückgabe
Der Mieter hat das Mietobjekt zum angegebenen Rückgabezeitpunkt betriebsbereit zurückzulassen. Das Mietobjekt wird vom Vermieter gebracht und vom gleichen Ort auch wieder abgeholt.
Wird das Mietobjekt nicht in diesem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, die Mängel zu beseitigen und dem Mieter neben den Instandsetzungs- und Reinigungskosten auch die Zeit der Instandsetzung und zusätzlichen Reinigung anteilig zu dem vereinbarten Mietzins zu berechnen, soweit die Haftung des Mieters nicht gemäß § 2 ausgeschlossen ist.
Im Falle einer verspäteten Rückgabe verschuldet durch den Mieter hat dieser – unbeschadet der Pflicht zur sofortigen Rückgabe – für den Zeitraum der Mietzeitüberschreitung einen Nutzungsersatz in Höhe von 100% – ab dem 5. Tag in Höhe von 120% – der anteiligen Miete zu zahlen. Unabhängig hiervon kann der Vermieter das Mietobjekt jederzeit herausfordern und einen weitergehenden, nachzuweisenden Schadensersatz beim Mieter geltend machen.
§ 4 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
o das Mietobjekt sachgerecht und pfleglich gem. dem Dokument Inberiebnahme und Heizanleitung und den Sicherheitsanweisungen für den vorhergesehenen Gebrauch zu nutzen.
o das Mietobjekt nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäu- bender Mittel zu bedienen
o das Mietobjekt vor Überbeanspruchung zu schützen.
o das Mietobjekt mit den zugelassenen Betriebsstoffen (Wasser, Holz) zu betreiben.
o das Mietobjekt vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenen Personals, bzw. von Kindern zu schützen.
o das Mietobjekt gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
o den Vermieter unverzüglich über einen Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung Dritter zu unterrichten und unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeistelle zu erstatten.
Es kommen folgende zusätzliche Gebühren zum Zug, falls bei der Rückgabe Beanstandungen seitens des Vermieters erfolgen; es wird mit der Kaution verrechnet, Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.
§ 5 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, welche während der Mietdauer verursacht werden, und er haftet für jeden Verlust sämtlicher Mietobjekte (inkl. Diebstahl). Schäden und Verluste sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, dass er privat gegen alle Unfallfolgen versichert ist. Jede Haftung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.
§ 6 Rücktritt vom Mietvertrag
Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt mehr als 7 Tage vor Mietantritt, schuldet die Mieterschaft eine pauschale von CHF von 100.00. Beim späteren Rücktritt schuldet die Mieterschaft folgende Anteile des Mietzinses:
4 bis 7 Tage vor Mietbeginn 60%
3 Tage vor Mietbeginn bis Mietbeginn 100%
§ 7 Haftung des Veranstalters
Bei der Durchführung von Naturseminaren oder einer sportlichen Aktivität übernimmt der Veranstalter in keinerlei Hinsicht die Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Teilnehmer. Die Versicherung ist Sache des Teilnehmers.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters
Dampfross GmbH Team, Florian Trachsel
Nidau, August 2018